613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - 2. Gebührenerlass für bewilligte politische Veranstaltungen
Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Polizeikostenverordnung, PolKostV · 2. Gebührenerlass für bewilligte politische Veranstaltungen
1. Für bewilligte politische Veranstaltungen, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit fallen, werden Veranstalterinnen und Veranstaltern keine Gebühren auferlegt, sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.