613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren 1. Allgemeines
Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren 1. Allgemeines
1. Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
2. Besondere Umstände liegen insbesondere vor
a) bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen;
b) wenn die Bezahlung für die gebührenpflichtige Person eine unbillige Härte darstellt.