613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 40 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Übergangsrecht
Schlussbestimmung
Art. 40 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Übergangsrecht
1. Für Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugetragen haben, gelten die Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2012), es sei denn, die neue Gebührenordnung ist für die gebührenpflichtige Person günstiger.