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Art. 4 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebühr ohne Gebührenposition

Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebühr ohne Gebührenposition

1. Sieht diese Verordnung für eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder eine gebührenpflichtige Dienstleistung keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Bedeutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.

2. Diese Bemessungsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.

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