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Art. 39 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Zuständigkeit

Entschädigung für Ersatzvornahmen
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Art. 39 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Zuständigkeit

1. Die Kantonspolizei stellt der Gemeinde die Entschädigung nach der Ersatzvornahme in Rechnung.

2. Weigert sich die Gemeinde, die in Rechnung gestellte Entschädigung zu bezahlen, legt die Regierung die Entschädigung fest und entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

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