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Art. 38 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Entschädigung

Entschädigung für Ersatzvornahmen
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Art. 38 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Entschädigung

1. Im Falle einer Ersatzvornahme haben die Gemeinden Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei nach Massgabe der vorangehenden Gebührenansätze zu entschädigen.

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