613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 38 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Entschädigung
Entschädigung für Ersatzvornahmen
Art. 38 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Entschädigung
1. Im Falle einer Ersatzvornahme haben die Gemeinden Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei nach Massgabe der vorangehenden Gebührenansätze zu entschädigen.