Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.140 PolKostVOSpePol CH-GR

Art. 35 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Fehlalarme

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Gefahrenmeldeanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Fehlalarme

1. Muss die Kantonspolizei wegen eines Fehlalarms ausrücken, schuldet die Anlageinhaberin oder der Anlageinhaber folgende Gebühren

a) für den ersten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 150.-

b) für den zweiten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 200.-

c) für den dritten bis fünften Fehlalarm im Kalenderjahr je: Fr. 300.-

d) für alle weiteren Fehlalarme im Kalenderjahr je: Fr. 400.-

← Art. 34 Polizeikostenverordnung, PolKostV Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebührenbemessung Art. 36 Polizeikostenverordnung, PolKostV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →