613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 35 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Fehlalarme
Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Gefahrenmeldeanlagen
Art. 35 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Fehlalarme
1. Muss die Kantonspolizei wegen eines Fehlalarms ausrücken, schuldet die Anlageinhaberin oder der Anlageinhaber folgende Gebühren
a) für den ersten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 150.-
b) für den zweiten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 200.-
c) für den dritten bis fünften Fehlalarm im Kalenderjahr je: Fr. 300.-
d) für alle weiteren Fehlalarme im Kalenderjahr je: Fr. 400.-