613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 31 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Waffen
Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Waffen, Sprengstoff und Pyrotechnik
Art. 31 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Waffen
1. Für Waffenbewilligungen gelten die Gebühren gemäss der Waffenverordnung.
2. Für weitere Waffenbewilligungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen beträgt die Gebühr 50 bis 2000 Franken.