Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.140 PolKostVOSpePol CH-GR

Art. 31 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Waffen

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Waffen, Sprengstoff und Pyrotechnik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Waffen

1. Für Waffenbewilligungen gelten die Gebühren gemäss der Waffenverordnung.

2. Für weitere Waffenbewilligungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen beträgt die Gebühr 50 bis 2000 Franken.

← Art. 30 Polizeikostenverordnung, PolKostV Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebührenbemessung Art. 32 Polizeikostenverordnung, PolKostV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →