613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 30 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Unterbringung Inhaftierter
Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Unterbringung
Art. 30 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Unterbringung Inhaftierter
1. Für die Unterbringung Inhaftierter beträgt die Gebühr 180 Franken pro Tag.