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Art. 30 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Unterbringung Inhaftierter

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Unterbringung
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Art. 30 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Unterbringung Inhaftierter

1. Für die Unterbringung Inhaftierter beträgt die Gebühr 180 Franken pro Tag.

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