Art. 29 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Spezialeinheiten
Art. 29 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Spezialeinheiten
1. Die Gebühr kann beim Einsatz von Spezialeinheiten folgende Positionen umfassen
a) für die Einsatzkräfte: Fr. 140.- pro Personenstunde
b) für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeugs: den allgemeinen Gebührenansatz gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera b
c) für die Inanspruchnahme eines Motorbootes: Fr. 120.-
d) für die Inanspruchnahme einer Drohne: Fr. 120.- pro Stück und Einsatz
e) zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Litera b
2. Zu den Spezialeinheiten der Kantonspolizei gehören insbesondere
a) die Grenadiere;
b) die Hundeführerinnen und -führer;
c) die Alpinpolizei;
d) die fliegende Einsatzleiterin und der fliegende Einsatzleiter, inklusive Drohneneinheiten;
e) das Mobile Einsatzelement Polizei (MEP);
f) die Verhandlungsgruppe;
g) die Observationseinheit.