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613.140 PolKostVOSpePol CH-GR

Art. 29 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Spezialeinheiten

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Spezialeinheiten
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Art. 29 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Spezialeinheiten

1. Die Gebühr kann beim Einsatz von Spezialeinheiten folgende Positionen umfassen

a) für die Einsatzkräfte: Fr. 140.- pro Personenstunde

b) für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeugs: den allgemeinen Gebührenansatz gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera b

c) für die Inanspruchnahme eines Motorbootes: Fr. 120.-

d) für die Inanspruchnahme einer Drohne: Fr. 120.- pro Stück und Einsatz

e) zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Litera b

2. Zu den Spezialeinheiten der Kantonspolizei gehören insbesondere

a) die Grenadiere;

b) die Hundeführerinnen und -führer;

c) die Alpinpolizei;

d) die fliegende Einsatzleiterin und der fliegende Einsatzleiter, inklusive Drohneneinheiten;

e) das Mobile Einsatzelement Polizei (MEP);

f) die Verhandlungsgruppe;

g) die Observationseinheit.

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