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Art. 27 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Einsatz von IT-Spezialisten

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Forensik
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Art. 27 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Einsatz von IT-Spezialisten

1. Für den Einsatz von IT-Spezialisten für forensische Ermittlungsarbeiten sowie für die Ausarbeitung forensischer Gutachten beträgt die Gebühr 200 Franken pro Personenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.

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