613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 27 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Einsatz von IT-Spezialisten
Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Forensik
Art. 27 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Einsatz von IT-Spezialisten
1. Für den Einsatz von IT-Spezialisten für forensische Ermittlungsarbeiten sowie für die Ausarbeitung forensischer Gutachten beträgt die Gebühr 200 Franken pro Personenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.