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Art. 26 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Erkennungsdienstliche Behandlung

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Forensik
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Art. 26 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Erkennungsdienstliche Behandlung

1. Für die erkennungsdienstliche Behandlung beträgt die Gebühr 80 Franken.

2. Für einen Wangenschleimhautabstrich beträgt die Gebühr 300 Franken.

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