613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 24 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Mobile Alarmanlagen und chemische Diebesfallen
Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Forensik
Art. 24 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Mobile Alarmanlagen und chemische Diebesfallen
1. Für die Montage und die Demontage von mobilen Alarmanlagen beträgt die Gebühr 80 Franken pro Personenstunde, mindestens 400 Franken pro Anlage.
2. Für chemische Diebesfallen beträgt die Gebühr 150 Franken zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.