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Art. 20 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Arbeits- und Ruhezeitkontrollen

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Verkehrspolizei
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Art. 20 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Arbeits- und Ruhezeitkontrollen

1. Wird bei der Auswertung der Arbeits- und Ruhezeitprotokolle festgestellt, dass die Arbeits- und Ruhezeiten nicht eingehalten wurden, beträgt die Gebühr für die Auswertung und den Bericht 60 Franken.

2. Für die Sonderbewilligungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten betragen die Gebühren

a) bei der erstmaligen Bewilligung: Fr. 30.-

b) bei der Verlängerung der Bewilligung: Fr. 20.-

c) bei einem (Mehr)Aufwand für die Betriebskontrolle: Fr. 50.- pro Personenstunde

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