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Art. 2 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Auslagen

Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Auslagen

1. Auslagen sind Bestandteil der Gebühren. Sie sind in der effektiven Höhe zu erheben und gesondert auszuweisen.

2. Folgende Kosten gelten als Auslagen

a) die Kosten für beigezogene Dritte;

b) die Kosten für die Beschaffung von Material und Unterlagen;

c) die Übermittlungs- und Kommunikationskosten;

d) die Reise- und Transportkosten;

e) die Mehrwertsteuer, sofern die Kantonspolizei diese aufgrund des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer zu entrichten hat.

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