613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Auslagen
Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Auslagen
1. Auslagen sind Bestandteil der Gebühren. Sie sind in der effektiven Höhe zu erheben und gesondert auszuweisen.
2. Folgende Kosten gelten als Auslagen
a) die Kosten für beigezogene Dritte;
b) die Kosten für die Beschaffung von Material und Unterlagen;
c) die Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
d) die Reise- und Transportkosten;
e) die Mehrwertsteuer, sofern die Kantonspolizei diese aufgrund des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer zu entrichten hat.