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Art. 19 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Fahrzeugprüfungen

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Verkehrspolizei
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Art. 19 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Fahrzeugprüfungen

1. Für Bremsprüfungen sowie Protokolle in einem Schwerverkehrszentrum (SVZ) beträgt die Gebühr bei

a) Motorwagen: Fr. 60.-

b) Fahrzeugkombinationen: Fr. 80.-

2. Für die Achs- und Gelenksprüfung in einem SVZ beträgt die Gebühr 30 Franken.

3. Für die Inanspruchnahme eines Hubstaplers im SVZ beträgt die Gebühr

a) bis zu 30 Minuten: Fr. 50.-

b) über 30 Minuten: Fr. 80.-

4. Wird bei der Profilmessung in einem SVZ festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, beträgt die Gebühr für die Profilmessung 30 Franken.

5. Für die Kontrolle eines Motorfahrrads beträgt die Gebühr für

a) die Kontrollperson: Fr. 80.-

b) die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs: Fr. 1.80 pro Kilometer

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