Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.140 PolKostVOSpePol CH-GR

Art. 18 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Waagtaxen

Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Verkehrspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Waagtaxen

1. Wird bei Fahrzeugen Übergewicht nachgewiesen, sind folgende Gebühren geschuldet

a) für leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 30.-

b) für leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen mit Anhänger sowie leichte Sattelschlepper: Fr. 35.-

c) für schwere Motorwagen sowie Zweiachser: Fr. 40.-

d) für schwere Motorwagen mit mehr als zwei Achsen: Fr. 50.-

e) für Sattelschlepper und Anhängerzüge: Fr. 60.-

2. Wird ein Fahrzeug auf Gesuch hin gewogen, beträgt die Gebühr

a) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 20.-

b) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen: Fr. 40.-

← Art. 17 Polizeikostenverordnung, PolKostV Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebührenbemessung Art. 19 Polizeikostenverordnung, PolKostV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →