613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Waagtaxen
Polizeigebühren - Spezielle Gebührenansätze - Verkehrspolizei
Art. 18 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Waagtaxen
1. Wird bei Fahrzeugen Übergewicht nachgewiesen, sind folgende Gebühren geschuldet
a) für leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 30.-
b) für leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen mit Anhänger sowie leichte Sattelschlepper: Fr. 35.-
c) für schwere Motorwagen sowie Zweiachser: Fr. 40.-
d) für schwere Motorwagen mit mehr als zwei Achsen: Fr. 50.-
e) für Sattelschlepper und Anhängerzüge: Fr. 60.-
2. Wird ein Fahrzeug auf Gesuch hin gewogen, beträgt die Gebühr
a) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 20.-
b) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen: Fr. 40.-