Art. 17 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Begleitung von Ausnahmetransporten
Art. 17 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Begleitung von Ausnahmetransporten
1. Die Gebühr für die Begleitung von Ausnahmetransporten auf dem Nationalstrassennetz der Klassen 1 und 2 kann folgende Positionen umfassen
a) eine Koordinations- und Administrationsgebühr: Fr. 160.- pro Fall
b) für die Begleitung durch das erste Polizeifahrzeug
1. Fr. 160.- pro Begleitperson pro Stunde
2. Fr. 7.- pro Kilometer für die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
c) für eine Zusatzpatrouille: Fr. 100.- für die Begleitperson und die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
2. Die Gebühr für die Begleitung von Ausnahmetransporten auf den kantonalen sowie kommunalen Strassen und dem Nationalstrassennetz der Klasse 3 kann folgende Positionen umfassen
a) eine Koordinations- und Administrationsgebühr: Fr. 120.- pro Fall
b) für die Begleitung durch das erste Polizeifahrzeug
1. Fr. 120.- für die Begleitperson pro Stunde
2. Fr. 4.- pro Kilometer für die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
c) für eine Zusatzpatrouille: Fr. 100.- für die Begleitpersonen und die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
3. In Abweichung zu Artikel 2 Absatz 2 ist die erste Stunde bei den nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren voll in Rechnung zu stellen.
4. Die Gebühr beträgt insgesamt maximal 10 000 Franken.