Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.140 PolKostVOSpePol CH-GR

Art. 15 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebühren für diverse Leistungen

Polizeigebühren - Allgemeine Gebührenansätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebühren für diverse Leistungen

1. Die Gebühr beträgt für

a) ein Telefonat: Fr. 5.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2

b) ein gewöhnliches Schreiben: Fr. 5.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2

c) die Inanspruchnahme von Drittleistungen: Fr. 5.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2

d) den Kauf eines Billetts: Fr. 10.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2

e) eine Expresssendung und Nachnahmesendung: Fr. 30.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2

f) den Einsatz eines Feuerlöschers: Fr. 30.- zuzüglich Füllkosten

g) die Abgabe von Signalisationsmaterial zum Gebrauch: Fr. 25.- zuzüglich Fr. 10.- pro abgegebene Einheit (Signale, Lampen etc.) pro Tag

h) einen Leichensack: Fr. 60.-

← Art. 14 Polizeikostenverordnung, PolKostV Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebührenbemessung Art. 16 Polizeikostenverordnung, PolKostV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →