613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebühren für diverse Leistungen
Polizeigebühren - Allgemeine Gebührenansätze
Art. 15 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebühren für diverse Leistungen
1. Die Gebühr beträgt für
a) ein Telefonat: Fr. 5.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
b) ein gewöhnliches Schreiben: Fr. 5.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
c) die Inanspruchnahme von Drittleistungen: Fr. 5.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
d) den Kauf eines Billetts: Fr. 10.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
e) eine Expresssendung und Nachnahmesendung: Fr. 30.- zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
f) den Einsatz eines Feuerlöschers: Fr. 30.- zuzüglich Füllkosten
g) die Abgabe von Signalisationsmaterial zum Gebrauch: Fr. 25.- zuzüglich Fr. 10.- pro abgegebene Einheit (Signale, Lampen etc.) pro Tag
h) einen Leichensack: Fr. 60.-