613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebühr für Akteneinsicht
Polizeigebühren - Allgemeine Gebührenansätze
Art. 14 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebühr für Akteneinsicht
1. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig, wenn
a) Akten ausgehändigt und kopiert werden;
b) kein Verfahren anhängig ist, für welches Verfahrenskosten erhoben werden können.
2. In diesem Fall beträgt die Gebühr 20 Franken zuzüglich 0.20 Franken pro Kopie.