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Art. 14 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebühr für Akteneinsicht

Polizeigebühren - Allgemeine Gebührenansätze
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Art. 14 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebühr für Akteneinsicht

1. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig, wenn

a) Akten ausgehändigt und kopiert werden;

b) kein Verfahren anhängig ist, für welches Verfahrenskosten erhoben werden können.

2. In diesem Fall beträgt die Gebühr 20 Franken zuzüglich 0.20 Franken pro Kopie.

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