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Art. 12 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebühren für Fahrzeugfahndung und Standgebühren

Polizeigebühren - Allgemeine Gebührenansätze
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Art. 12 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebühren für Fahrzeugfahndung und Standgebühren

1. Für eingebrachte Fahrzeuge sind folgende Gebühren geschuldet

a) für Fahrräder und Motorfahrräder: Fr. 20.-

b) für Motorräder: Fr. 40.-

c) für die restlichen Fahrzeuge: Fr. 80.-

2. Für einen EDV-Suchlauf beträgt die Gebühr 600 Franken pro Fahrzeug.

3. Für sichergestellte und beschlagnahmte Fahrzeuge beträgt die Standgebühr 150 Franken pro Monat.

4. Für stillgelegte Fahrzeuge beträgt die Standgebühr für die ersten drei Monate 150 Franken pro Monat, anschliessend 50 Franken pro Monat.

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