613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Gebührenbemessung
Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Gebührenbemessung
1. Die Gebühren werden pauschal nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials erhoben.
2. Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen, sind nur halbe und ganze Stunden in Rechnung zu stellen. Für jede angebrochene halbe Stunde ist der volle Gebührenansatz geschuldet.