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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 9 Polizeiverordnung (PolV) - Beförderungsverfahren

Bestand, Ausbildung und Beförderung
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Art. 9 PolV · Beförderungsverfahren

1. Beförderungen werden auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten durch das Departement verfügt.

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