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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 8a Polizeiverordnung (PolV) - 4. Kader

Bestand, Ausbildung und Beförderung
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Art. 8a PolV · 4. Kader

1. Auf den Zeitpunkt der Übernahme einer Kaderfunktion gemäss Artikel 7a erfolgt die Beförderung in den zugehörigen Grad. Die Einreihung in die zugehörige Funktionsklasse richtet sich nach der Personalgesetzgebung.

2. Kadergrade sind, unter Vorbehalt einer Spezialistenprüfung, nicht an Dienstjahre oder Mannschaftsgrade gemäss Artikel 8 geknüpft.

3. Mit Verlassen einer Kaderfunktion entfallen die Ansprüche auf den entsprechenden Grad und auf die entsprechende Funktionsklasse. Massgebend bleiben allein die Dienstjahre.

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