613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) - 3. Mannschaft
Bestand, Ausbildung und Beförderung
Art. 8 PolV · 3. Mannschaft
1. ...
2. Für die Erlangung der Mannschaftsgrade gelten folgende Voraussetzungen
a) * Polizistin/Polizist: Bestandene Polizei-Ausbildung mit eidgenössischem Fachausweis
b) * Gefreiter: 3 Dienstjahre sowie bestandene Prüfung der Festigungsstufe
c) Korporal: 6 Dienstjahre
d) * ...
e) Wachtmeister: 10 Dienstjahre sowie bestandene Spezialistenprüfung im Bereich Kriminal- oder Verkehrspolizei. Für Spezialisten kann auch eine Fachprüfung anerkannt werden.
3. ...
4. Das erste Polizei-Ausbildungsjahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförderungsvorschriften.