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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) - 3. Mannschaft

Bestand, Ausbildung und Beförderung
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Art. 8 PolV · 3. Mannschaft

1. ...

2. Für die Erlangung der Mannschaftsgrade gelten folgende Voraussetzungen

a) * Polizistin/Polizist: Bestandene Polizei-Ausbildung mit eidgenössischem Fachausweis

b) * Gefreiter: 3 Dienstjahre sowie bestandene Prüfung der Festigungsstufe

c) Korporal: 6 Dienstjahre

d) * ...

e) Wachtmeister: 10 Dienstjahre sowie bestandene Spezialistenprüfung im Bereich Kriminal- oder Verkehrspolizei. Für Spezialisten kann auch eine Fachprüfung anerkannt werden.

3. ...

4. Das erste Polizei-Ausbildungsjahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförderungsvorschriften.

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