Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 7 Polizeiverordnung (PolV) - Gradierung und Beförderung 1. Allgemeines

Bestand, Ausbildung und Beförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 PolV · Gradierung und Beförderung 1. Allgemeines

1. Die Korpsangehörigen werden gradiert.

2. Die Gradierung erfolgt ohne Auswirkungen auf die Einreihung in Funktionsklassen gemäss Artikel 12 Personalverordnung.

3. Voraussetzungen für eine Beförderung sind Können, Leistung, Erfahrung und dienstliches Verhalten.

4 ...

5 ...

← Art. 6 PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 7a PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →