613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 7 Polizeiverordnung (PolV) - Gradierung und Beförderung 1. Allgemeines
Bestand, Ausbildung und Beförderung
Art. 7 PolV · Gradierung und Beförderung 1. Allgemeines
1. Die Korpsangehörigen werden gradiert.
2. Die Gradierung erfolgt ohne Auswirkungen auf die Einreihung in Funktionsklassen gemäss Artikel 12 Personalverordnung.
3. Voraussetzungen für eine Beförderung sind Können, Leistung, Erfahrung und dienstliches Verhalten.
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