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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 6 Polizeiverordnung (PolV) - Bestand

Bestand, Ausbildung und Beförderung
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Art. 6 PolV · Bestand

1. Die Regierung legt die Anzahl der bewilligten Stellen der Kantonspolizei fest. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Aufgaben sowie deren Gewichtung.

2. ...

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