613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 5 Polizeiverordnung (PolV) - Dienstweg
Führung und Organisation
Art. 5 PolV · Dienstweg
1. Polizeiliche Aufträge von richterlichen und polizeilichen Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie von Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten.