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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 5 Polizeiverordnung (PolV) - Dienstweg

Führung und Organisation
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Art. 5 PolV · Dienstweg

1. Polizeiliche Aufträge von richterlichen und polizeilichen Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie von Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten.

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