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Art. 43b Polizeiverordnung (PolV) - 2. Fallkonferenz

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Art. 43b PolV · 2. Fallkonferenz

1. Die Fachstelle KBM bezeichnet die Behörden, Fachpersonen und privaten Organisationen, die an einer Fallkonferenz teilnehmen.

2. Sie macht die Beteiligten auf ihre Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Missachtung aufmerksam. Personen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen, haben die Einhaltung der Schweigepflicht unterschriftlich zu bestätigen.

3. Die Fachstelle KBM protokolliert die Ergebnisse der Fallkonferenz.

4. Sie kann die Leitung der Fallkonferenz einer anderen Behörde übertragen.

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