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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 43a Polizeiverordnung (PolV) - Bedrohungsmanagement 1. Datenbearbeitungssystem

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Art. 43a PolV · Bedrohungsmanagement 1. Datenbearbeitungssystem

1. Die Kantonspolizei bearbeitet die Daten aus dem Bedrohungsmanagement in einem eigenen Datenbearbeitungssystem.

2. Zugriff auf dieses Datenbearbeitungssystem erhalten nur Personen, die diese Informationen benötigen, um die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die Zugriffsberechtigung rollenbezogen fest.

3. Wird kein Fall eröffnet, werden die Daten spätestens nach fünf Jahren vernichtet. In den anderen Fällen sind die Daten spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Falles zu vernichten.

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