613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 43 Polizeiverordnung (PolV) - Organisation
Bearbeiten von Personendaten
Art. 43 PolV · Organisation
1. Für die Datensicherheit gelten die Vorschriften des Amtes für Informatik.
2. Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpflege. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff und Verlust.
2bis. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen.
3. ...