613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 40 Polizeiverordnung (PolV) - Datenzugriff
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Art. 40 PolV · Datenzugriff
1. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten soweit dies für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig ist.
1bis. Weiteren Personen gewährt die Kantonspolizei Zugang zu den Daten
a) soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
b) soweit sie hierauf angewiesen sind, um eine polizeiliche Aufgabe zu erfüllen, die ihnen durch Vertrag übertragen wurde;
c) wenn sie im Auftrag der Kantonspolizei Daten bearbeiten.
2. ...