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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 40 Polizeiverordnung (PolV) - Datenzugriff

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Art. 40 PolV · Datenzugriff

1. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten soweit dies für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig ist.

1bis. Weiteren Personen gewährt die Kantonspolizei Zugang zu den Daten

a) soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;

b) soweit sie hierauf angewiesen sind, um eine polizeiliche Aufgabe zu erfüllen, die ihnen durch Vertrag übertragen wurde;

c) wenn sie im Auftrag der Kantonspolizei Daten bearbeiten.

2. ...

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