613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 4 Polizeiverordnung (PolV) - Räumliche Gliederung und Zuständigkeit
Führung und Organisation
Art. 4 PolV · Räumliche Gliederung und Zuständigkeit
1. Die räumliche Gliederung und örtliche Zuständigkeit der Kantonspolizei bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2. Über die Bildung und Aufhebung von Polizeiposten entscheidet das Departement.