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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 4 Polizeiverordnung (PolV) - Räumliche Gliederung und Zuständigkeit

Führung und Organisation
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Art. 4 PolV · Räumliche Gliederung und Zuständigkeit

1. Die räumliche Gliederung und örtliche Zuständigkeit der Kantonspolizei bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

2. Über die Bildung und Aufhebung von Polizeiposten entscheidet das Departement.

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