613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 37 Polizeiverordnung (PolV) - Geltungsbereich
Bearbeiten von Personendaten
Art. 37 PolV · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von personenbezogenen, fallbezogenen und sachbezogenen Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie nicht als Gerichtspolizei tätig ist.
2. Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung; sie erfasst sämtliche Datenbearbeitungen der Kantonspolizei in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde.
3. Bearbeitet die Kantonspolizei Daten in Informationssystemen des Bundes, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. Das kantonale Polizeirecht findet ergänzend Anwendung.
4. Für die übrigen Datenbearbeitungen ist das kantonale Datenschutzrecht massgebend, soweit keine spezielleren Regelungen existieren.