Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 37 Polizeiverordnung (PolV) - Geltungsbereich

Bearbeiten von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 PolV · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von personenbezogenen, fallbezogenen und sachbezogenen Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie nicht als Gerichtspolizei tätig ist.

2. Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung; sie erfasst sämtliche Datenbearbeitungen der Kantonspolizei in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde.

3. Bearbeitet die Kantonspolizei Daten in Informationssystemen des Bundes, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. Das kantonale Polizeirecht findet ergänzend Anwendung.

4. Für die übrigen Datenbearbeitungen ist das kantonale Datenschutzrecht massgebend, soweit keine spezielleren Regelungen existieren.

← Art. 36a PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 40 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →