613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 36 Polizeiverordnung (PolV) - Bezeichnung Gemeindepolizei
Aufgaben der Gemeinden
Art. 36 PolV · Bezeichnung Gemeindepolizei
1. Gemeindepolizeiorgane sind als solche zu bezeichnen und müssen sich hinsichtlich der Beschriftung von Fahrzeugen und der Uniform von der Kantonspolizei deutlich unterscheiden. Über Ausnahmen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.