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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 35 Polizeiverordnung (PolV) - Angemessene Ausbildung

Aufgaben der Gemeinden
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Art. 35 PolV · Angemessene Ausbildung

1. Erfüllen Gemeindepolizeiorgane ihre Aufgabe uniformiert, so haben sie den Ordnungsbussenkurs bei der Kantonspolizei sowie eine Ausbildung in der Verkehrszeichengebung bei einem grösseren Gemeindepolizeikorps zu absolvieren.

2. Erfolgt der Dienst bewaffnet oder zur Durchführung einer Massnahme nach Artikel 3 Absatz 1ter des Polizeigesetzes, erfordert dies die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten mit eidgenössischem Fachausweis.

3. Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie bei der Einführung der eidgenössischen Berufsprüfung.

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