613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 34e Polizeiverordnung (PolV) - 2. Kennzeichnung und Löschung
Massnahmen
Art. 34e PolV · 2. Kennzeichnung und Löschung
1. Kameraführende Polizistinnen und Polizisten sowie laufende Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.
2. Die Löschung der Aufzeichnung nach 30 Tagen erfolgt automatisch.