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Art. 34e Polizeiverordnung (PolV) - 2. Kennzeichnung und Löschung

Massnahmen
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Art. 34e PolV · 2. Kennzeichnung und Löschung

1. Kameraführende Polizistinnen und Polizisten sowie laufende Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.

2. Die Löschung der Aufzeichnung nach 30 Tagen erfolgt automatisch.

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