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Art. 34d Polizeiverordnung (PolV) - Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) 1. Einsatz

Massnahmen
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Art. 34d PolV · Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) 1. Einsatz

1. Bodycams können an allgemein zugänglichen Orten eingesetzt werden, wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.

2. Start und Ende der Aufzeichnung erfassen das Ansprechen der betroffenen Person sowie die an ihr durchgeführten Massnahmen.

3. Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeichnung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person verlangen.

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