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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 34c Polizeiverordnung (PolV) - Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung

Massnahmen
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Art. 34c PolV · Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung

1. Massnahmen im Sinne von Artikel 22c des Polizeigesetzes werden von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet.

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