613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 34c Polizeiverordnung (PolV) - Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
Massnahmen
Art. 34c PolV · Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
1. Massnahmen im Sinne von Artikel 22c des Polizeigesetzes werden von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet.