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Art. 34bter Polizeiverordnung (PolV) - 2. Fahndungsaufträge

Massnahmen
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Art. 34bter PolV · 2. Fahndungsaufträge

1. Die Polizeioffizierin oder der Polizeioffizier entscheidet über Fahndungsaufträge gemäss Artikel 22b Absatz 2 Litera c des Polizeigesetzes.

2. Dauern Fahndungsaufträge länger als 90 Tage, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über deren Verlängerung.

3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann die Befugnis gemäss Absatz 1 besonders qualifizierten Personen übertragen. Diese können Fahndungsaufträge für höchstens 24 Stunden anordnen. Über die Verlängerung der Massnahme entscheidet die Polizeioffizierin oder der Polizeioffizier, nach 90 Tagen die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

4. In der Anordnung sind der Grund und die Dauer des Fahndungsauftrags anzugeben.

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