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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 34bbis Polizeiverordnung (PolV) - Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Einsatz

Massnahmen
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Art. 34bbis PolV · Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Einsatz

1. Setzt die Kantonspolizei für die automatisierte Fahrzeugfahndung festinstallierte Bildaufzeichnungsgeräte ein, überprüft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die Zweckmässigkeit des Einsatzorts mindestens alle fünf Jahre.

2. Semistationäre Bildaufzeichnungsgeräte dürfen an demselben Standort höchstens während drei Monaten eingesetzt werden.

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