613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 34b Polizeiverordnung (PolV) - Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte
Massnahmen
Art. 34b PolV · Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte
1. Massnahmen im Sinne von Artikel 22a des Polizeigesetzes werden angeordnet, um Straftaten oder Straftäterinnen und Straftäter zu identifizieren.