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Art. 34b Polizeiverordnung (PolV) - Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte

Massnahmen
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Art. 34b PolV · Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte

1. Massnahmen im Sinne von Artikel 22a des Polizeigesetzes werden angeordnet, um Straftaten oder Straftäterinnen und Straftäter zu identifizieren.

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