Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 34a Polizeiverordnung (PolV) - Bild- und Tonüberwachung ohne Personenidentifikation

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34a PolV · Bild- und Tonüberwachung ohne Personenidentifikation

1. Die Kantonspolizei kann allgemein zugängliche Orte bild- und tonmässig überwachen, wenn dadurch keine Personendaten erhoben werden.

← Art. 33c PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 34b PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →