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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 33c Polizeiverordnung (PolV) - Mitteilung

Massnahmen
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Art. 33c PolV · Mitteilung

1. Die Kantonspolizei teilt Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen folgenden Behörden mit

a) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn Minderjährige betroffen sind oder Massnahmen des Erwachsenenschutzes in Betracht kommen;

b) dem Amt für Migration und Zivilrecht, wenn ausländer- oder asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen;

c) den Schulbehörden, wenn dies zum Schutz von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen erforderlich ist;

d) den Polizeiorganen anderer Kantone, wenn dies zum Vollzug der angeordneten Massnahme erforderlich ist.

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