613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 33c Polizeiverordnung (PolV) - Mitteilung
Massnahmen
Art. 33c PolV · Mitteilung
1. Die Kantonspolizei teilt Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen folgenden Behörden mit
a) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn Minderjährige betroffen sind oder Massnahmen des Erwachsenenschutzes in Betracht kommen;
b) dem Amt für Migration und Zivilrecht, wenn ausländer- oder asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen;
c) den Schulbehörden, wenn dies zum Schutz von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen erforderlich ist;
d) den Polizeiorganen anderer Kantone, wenn dies zum Vollzug der angeordneten Massnahme erforderlich ist.