613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 33b Polizeiverordnung (PolV) - 3. Massnahmen der Strafprozessordnung
Massnahmen
Art. 33b PolV · 3. Massnahmen der Strafprozessordnung
1. Die Kantonspolizei bestimmt, welche Polizistinnen und Polizisten Zeuginnen und Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernehmen dürfen.
2. Über die folgenden Zwangsmassnahmen der Strafprozessordnung entscheidet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier
a) Verlängerung der vorläufigen Festnahme bei Übertretungen gemäss Artikel 219 Absatz 5;
b) Observation gemäss Artikel 282 Absatz 1;
c) verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298b Absatz 1.