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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 33a Polizeiverordnung (PolV) - 2. Massnahmen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Massnahmen
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Art. 33a PolV · 2. Massnahmen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 3a und Artikel 3b Absatz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2. ...

3. ...

4. Über folgende polizeiliche Massnahmen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen entscheidet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier

a) Rayonverbot gemäss Artikel 4 und Artikel 5 des Konkordats;

b) Meldeauflage gemäss Artikel 6 und Artikel 7 des Konkordats;

c) Polizeigewahrsam gemäss Artikel 8 und Artikel 9 des Konkordats.

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