613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 32d Polizeiverordnung (PolV) - 3. Fachgremium KBM
Zuständigkeiten
Art. 32d PolV · 3. Fachgremium KBM
1. Das Fachgremium unterstützt die Fachstelle KBM beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Bedrohungsmanagements. Es wird von der Fachstelle KBM geleitet.
2. Dem Fachgremium gehören je ein Mitglied der folgenden Behörden an
a) der Kantonspolizei;
b) der Staatsanwaltschaft;
c) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
d) des Amts für Justizvollzug;
e) des Amts für Migration und Zivilrecht;
f) des kantonalen Sozialamts;
g) der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
3. Die Mitglieder werden von den jeweiligen Behörden bezeichnet.
4. Das Fachgremium kann weitere Personen beiziehen.