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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 32a Polizeiverordnung (PolV) - Nachrichtendienst

Zuständigkeiten
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Art. 32a PolV · Nachrichtendienst

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant übt die Dienstaufsicht im Sinne von Artikel 82 des Nachrichtendienstgesetzes aus.

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