Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 32 Polizeiverordnung (PolV) - Polizeiliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 PolV · Polizeiliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1. Über die gegenseitige Unterstützung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Polizeigesetzes entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

2. Ein Kostenersatz nach Artikel 5 Absatz 1 des Polizeigesetzes ist ausgeschlossen, soweit eine vertraglich vereinbarte dauernde Übertragung polizeilicher Aufgaben besteht.

← Art. 31 PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 32a PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →