613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 32 Polizeiverordnung (PolV) - Polizeiliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Zuständigkeiten
Art. 32 PolV · Polizeiliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1. Über die gegenseitige Unterstützung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Polizeigesetzes entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2. Ein Kostenersatz nach Artikel 5 Absatz 1 des Polizeigesetzes ist ausgeschlossen, soweit eine vertraglich vereinbarte dauernde Übertragung polizeilicher Aufgaben besteht.