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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 31 Polizeiverordnung (PolV) - Unterstützung durch auswärtige Polizeikräfte

Zuständigkeiten
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Art. 31 PolV · Unterstützung durch auswärtige Polizeikräfte

1. Leisten Polizistinnen und Polizisten gemäss Artikel 4 des Polizeigesetzes Hilfe, unterstehen sie nur im Rahmen dieser Hilfeleistung auf dem Kantonsgebiet dem Polizeikommando. Sie haben in diesem Fall die gleichen Kompetenzen und Pflichten wie die Mitarbeitenden der Kantonspolizei. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben sie ihrem Stammkorps unterstellt.

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